ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN KÖPPEL AG

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) finden auf alle Verträge Anwendung, welche die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben und welche zwischen der Firma Köppel AG (im Folgenden: Köppel einem Dritten (im Folgenden: Lieferanten oder Verkäufer) abgeschlossen werden („Lieferverträge“). Diese AEB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebotsanfragen, Angebote, Bestellungen und Einzelverträgen zwischen Köppel und Lieferanten.
1.2 Die Anwendung allgemeiner Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Diese haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Lieferant auf sie in Offerte, Auftragsbestätigung oder ähnlichen Dokumenten ausdrücklich Bezug nimmt und Köppel dagegen nicht Widerspruch erhebt. Derartige Bedingungen erhalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn sie von Köppel ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.3 Köppel behält sich vor, die AEB jederzeit zu ändern. Die neuen AEB gelten gegenüber dem Lieferanten erst, wenn ihm diese zugestellt wurden (E-Mail genügt).

2 Angebot / Offerten

2.1 Das Angebot des Lieferanten einschliesslich Demonstrationen erfolgt unentgeltlich.
2.2 Der Lieferant hat sich bei der Offertstellung an die Vorgaben von Köppel zu halten.
2.3 Weicht das Angebot/Offerte von der Offertanfrage ab, so weist die Verkäuferin ausdrücklich darauf hin.
2.4 Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die Verkäuferin vom Datum der Offerte an für 3 (drei) Monate an diese gebunden.
2.5 Weitere allgemeine LGB gelten nur, wenn diese von den Parteien schriftlich vereinbart werden.

3 Vertragsabschluss

3.1 Nur schriftliche Bestellungen (auch E-Mail), ausgestellt durch Köppel, haben Gültigkeit. Mündliche Aufträge, Abmachungen oder Änderungen werden in der Regel von Köppel vor deren Gültigkeit schriftlich bestätigt.
3.2 Durch die Annahme unserer Bestellung anerkennt der Lieferant die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Köppel (einsehbar unter www.koeppelag.ch). Widersprechenden oder abweichenden Bedingungen in Angeboten des Lieferanten und/oder in der Auftragsbestätigung des Lieferanten wird im Voraus und endgültig widersprochen. Derartige Bedingungen sind nur dann gültig, wenn diese von Köppel ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
3.3 Bestellungen dürfen nur in Absprache mit dem/der zuständigen Einkäufer/in von Köppel abgeändert werden.
3.4 Die Verkäuferin ist verpflichtet auf sämtlichen Dokumenten (Lieferscheine, Rechnungen, etc.) die Bestellnummer und die Bestellreferenz von Köppel anzugeben. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen akzeptiert Köppel nur unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer und der Bestellreferenz.

4 Lieferbeilagen und Leistungen technische Geräte, Maschinen und Anlagen

Sämtliche Lieferbeilagen und Leistungen technischer Geräte, Maschinen und Anlagen sind vom Lieferanten gemäss gültigen, technischen Normen, insbesondere und EU-Richtlinien zu liefern.

5 Teststellung / Probestellung / Gebrauchsleihe

5.1 Kostenpflichtige Teststellungen bzw. Problemstellungen
und sonstige Gebrauchsleihen bedürfen einer vorgängigen Vereinbarung gem. Ziff. 3.
5.2 Teststellungen bzw. Probestellungen und sonstige Gebrauchsleihen, die ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfolgen, sind für Köppel kostenlos. Köppel übernimmt keinerlei Haftung.

6 Änderungen

Köppel behält sich das Recht vor, bis zur Abnahme des Vertragsgegenstandes Änderungen zu verlangen. Stellt der Lieferant fest, dass infolge von Änderungen die Erfüllung des Vertragsgegenstandes nicht termingerecht und/oder gemäss den vereinbarten Kosten erfolgen kann, hat er dies Köppel innerhalb von 7 Tagen mitzuteilen und ein entsprechendes, korrigiertes Angebot zu unterbreiten. Andernfalls wird seine Einwilligung zur Ausführung des geänderten Vertragsgegenstandes ohne Anpassung von Terminen und Kosten vorausgesetzt.

7 Preis

7.1 Ohne anders lautende Abmachungen in der schriftlichen Bestellung (Ziff. 3) gelten die festgelegten Preise als Festpreise, an den von Köppel bestimmten Lieferort (Ziff. 9.2).
7.2 Der vereinbarte Preis (Festpreis) versteht sich inkl. MwSt. (sofern anwendbar). Im Festpreis sind sämtliche Nebenkosten enthalten.
7.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird erfolgt die Zahlung innerhalb 60 Tagen nach Rechnungserhalt. Köppel kann Forderungen des Lieferanten mit eigenen Forderungen gegen den Lieferanten verrechnen.

8 Lieferbestimmungen (Termin, Ort, Transport, Verpackung etc.)

8.1 Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Köppel zulässig.
8.2 Lieferort (Erfüllungsort) für den Lieferanten ist, der von Köppel bezeichnete Anlieferungsort.
8.3 Der Lieferant hat das Kaufobjekt ohne zusätzliche Vergütung zu entladen, an den Lieferort zu transportieren, ordnungsgemäss zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Im Kaufpreis (Festpreis) inbegriffen ist ebenfalls die Schulung des Personals von Köppel, so dass dieses in der Lage ist, das Kaufobjekt bestimmungsgemäss und gefahrfrei zu benutzen.
8.4 Der Lieferant ist für die fachmännische Verpackung verantwortlich. Spezielle Weisungen von Köppel sind vorbehalten, entbinden den Lieferanten aber nicht von der Verantwortung für eine fachmännische Verpackung. Köppel ist berechtigt, die Verpackung gegen Gutschrift des verrechneten Betrages zurück zu senden.
8.5 Der Beizug von Sublieferanten oder Erfüllungsgehilfen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Köppel zulässig. Köppel kann überdies den Beizug oder den Ausschluss von Sublieferanten oder Erfüllungsgehilfen fordern.

9 Aufklärungspflichten

Der Lieferant ist verpflichtet, Köppel über besondere Eigenschaften des Vertragsgegenstandes und allfällige Probleme bei der Vertragserfüllung aufzuklären. Verletzt der Lieferant diese Aufklärungspflichten, haftet er für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen.

10 Termine / Verzug des Lieferanten / Konventionalstrafe

10.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich und gelten als Fixtermine.
10.2 Stellt der Lieferant fest, dass die Vertragserfüllung nicht termingerecht erfolgen kann, hat der Lieferant Köppel unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10.3 Ist der Lieferant in Verzug und besteht Köppel weiterhin auf die Lieferung, schuldet er Köppel Verzugsstrafe von 0,5% der Gesamtauftragssumme je Verzugstag bis höchstens 10%, sofern der Lieferant nicht nachweisen kann, dass ihn am Verzug keinerlei Verschulden trifft. Der Nachweis höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die Bezahlung der Verzugsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen.

11 Abnahme / Gewährleistung / Mängelrechte

11.1 Kaufobjekte und andere Leistungen (Installationen) gelten als abgenommen, wenn Köppel dem Lieferanten erklärt, dass die Leistungen vertragskonform erfolgt sind, oder nach Ablauf der unter Ziff. 12.4 genannten Frist. Ausgenommen von dieser Regelung sind versteckte Mängel.
11.2 Eine andere vertragliche Vereinbarung vorbehalten, leistet der Lieferant während 3 Jahren Gewähr, dass keinerlei Drittansprüche bezüglich des Kaufobjekts bestehen, dass das Kaufobjekt für den vereinbarten Gebrauchszweck tauglich ist, keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigende Mängel aufweist und über die zugesicherten Eigenschaften, Leistungen und Spezifikationen verfügt.
11.3 Der Gebrauchszweck und die zugesicherten Eigenschaften bestimmen sich nach dem Vertrag, seinen Beilagen und der vorvertraglichen Korrespondenz. Der Lieferant garantiert ausserdem, dass sämtliche auf das Kaufobjekt anwendbaren Normen, Vorschriften, Regeln der Technik und Empfehlungen von Fachverbänden eingehalten sind.
11.4 Die sofortige Prüf- und Rügepflicht gemäss Art. 201 OR ist wegbedungen. Köppel hat das Recht, Mängel innerhalb von 14 Arbeitstagen seit ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
11.5 Bei Mängeln am Vertragsgegenstand selbst und/oder an der Montage hat Köppel die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Köppel kann auch die Nachbesserung verlangen.
11.6 Ansprüche Dritter wegen Verletzungen von Rechten im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kaufobjekts durch Köppel wehrt der Lieferant auf eigene Kosten und Gefahr ab und hält Köppel schadlos für sämtlichen Schaden und die Kosten (inkl. Prozess- und Anwaltskosten) die Köppel in diesem Zusammenhang entstehen.
11.7 Der Lieferant garantiert Köppel die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung des Kaufobjekts, mindestens aber für 10 Jahre. Über ein absehbares Ende der Verfügbarkeit von Ersatzteilen setzt der Lieferant Köppel in Kenntnis.

12 Gefahrenübertragung

Nutzen und Gefahr des Kaufobjekts gehen mit dessen Auslieferung an Köppel durch den Lieferanten am Erfüllungsort (Ziff. 9.2) auf Köppel über. Ist der Lieferant zur Montage oder weiterer Dienstleistungen verpflichtet, gehen Nutzen und Gefahr mit Abnahme dieser Leistungen an Köppel über.

13 Vertraulichkeit / Werbung

13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm aufgrund der Rechtsbeziehung zu Köppel überlassenen oder zugänglich gemachten Kenntnisse, Unterlagen, Hilfsmittel und sonstigen Gegenstände, Informationen oder Daten ausschliesslich zum Zwecke einer ordnungsgemässen Abwicklung und Erfüllung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden und sie weder Dritten zu überlassen oder zur Kenntnis zu geben noch sie im Interesse oder zum Vorteil Dritter zu gebrauchen.
13.2 Der Lieferant hat seine Rechtsbeziehung zu Köppel sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Informationen vertraulich zu behandeln. Die Bekanntgabe der entsprechenden Vorgänge zu Werbe- oder Referenzzwecken ohne die schriftliche Einwilligung durch Köppel ist nicht gestattet.
13.3 Auf erstes Verlangen übergibt die Verkäuferin Köppel die Unterlagen, deren Rückgabe diese verlangt; ausserdem verpflichtet sie sich, ebenfalls auf Verlangen jedes in ihrem Besitz befindliche Dokument, das ihr von Köppel ausgehändigt wurde oder von dem sie auf irgendeine Weise eine Kopie angefertigt hat, zu vernichten

14 Immaterialgüterrechte

Sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Immaterialgüterrechte sowie alle Rechte an eigens für Köppel erbrachten Arbeitsergebnisse gehen mit Leistung des Honorars auf Köppel über. Dies gilt insbesondere auch für Erfindungen: Software, Aufnahmen jeglicher Art, Pläne und Modelle. Können aus rechtlichen Gründen gewisse Immaterialgüterrechte nicht auf Köppel übertragen werden, räumt der Lieferant Köppel ohne zusätzliche Entschädigung ein vollumfängliches, unlimitiertes Nutzungsrecht daran ein.

15 Produktehaftung / Haftpflichtversicherung

15.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Köppel insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet.
15.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von CHF 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten. Stehen Köppel weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Köppel kann vom Lieferanten einen Nachweis des betreffenden Versicherungsschutzes (Deckung) verlangen.

16 Köppel Verhaltenskodex

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer Gesetze sowie des «Köppel-Verhaltenskodex für Lieferanten» (http:///www.koeppel.ch) und verpflichtet sich weiter, seine Sublieferanten zur Einhaltung derselben zu verpflichten und zu überprüfen.
Köppel behält sich das Recht vor, beim Lieferanten jederzeit ein Audit hinsichtlich Einhaltung aller anwendbarer Gesetze, Rechtsvorschriften und Normen, einschliesslich des «Köppel-Verhaltenskodex für Lieferanten», durchzuführen. Im Falle von gravierenden Verstössen gegen diese Klausel steht Köppel ein sofortiges Kündigungsrecht zu.

17 Abtretung, Übertragung, Verpfändung und Retentionsrechte

17.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Köppel an Dritte weder abgetreten, noch übertragen oder verpfändet werden. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.
17.2 Der Lieferant hat keinerlei Retentions- oder andere Zurückbehaltungsrechte.

18 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

18.1 Gerichtsstand ist St. Gallen
18.2 Es gilt schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980: Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).